Sc**** Geschrieben Februar 4, 2009 Geschrieben Februar 4, 2009 Dies bedeutet in der Regel, dass bis zum vollendeten 7 Lebensjahr keine Erwerbstätigkeit verlangt werden darf; danach bis zum vollendeten 15. Lebensjahr nur eine Teilzeittätigkeit. Du solltest dir mal die Hammer Leitlinien anschauen! Hier legt das OLG Hamm regelmäßig die gesetzlichen Vorschriften zum Unterhaltsrecht aus. Offiziell sind das zwar nur Vorgaben für den OLG-Bezirk, inoffiziell halten sich aber bundesweit viele Gerichte daran. Die schreiben: Die Erwerbsobliegenheit des kinderbetreuenden Ehegatten korrespondiert mit dem Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB. Betreut ein Ehegatte ein gemeinschaftliches Kind, das noch nicht drei Jahre alt ist, so besteht keine Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Umfang der danach regelmäßig einsetzenden Erwerbsobliegenheit – eine sogleich vollschichtige Erwerbs-obliegenheit wird vielfach nicht in Betracht kommen – richtet sich nach Billigkeitsgesichtspunkten im Einzelfall, besonders nach den bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung, den Belangen des Kindes (etwa Fremdbetreuungsfähigkeit, physischer und psychischer Gesundheitszustand) und der erfolgten bzw. geplanten Rollenverteilung der Eltern in der Ehe sowie der Dauer ihrer Ehe. Wenn danach eine verlässliche Fremdbetreuung des Kindes (Kindergarten, Kita, Schule) objektiv möglich ist und soweit Kindesbelange oder Vertrauenstatbestände nicht entgegenstehen, nimmt die Mehrheit der Senate an, dass mit einem Alter des betreuten Kindes von mehr als drei Jahren vielfach schon eine geringfügige Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, die mit dem Ende des ersten Grundschuljahres und sodann mit dem Ende des ersten Jahres auf der weiterführenden Schule über eine halbschichtige bis hin zu einer vollschichtigen Tätigkeit auszudehnen ist. Werden mehrere minderjährige Kinder betreut, bestimmt sich die Erwerbsobliegenheit nach den Umständen des Einzelfalles. Derjenige Elternteil, der das Bestehen einer Erwerbsobliegenheit in Abrede stellt, hat die hierfür maßgebenden Umstände darzulegen und zu beweisen. Dies gilt auch, wenn ein – grundsätzlich nicht zu befristender – Titel über Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB abgeändert werden soll.
Gelöschter Benutzer Geschrieben Februar 4, 2009 Geschrieben Februar 4, 2009 das ist ja die Crux - wenn du eine Frau heiratest, die Probleme hat eine Arbeit zu finden oder wie in seinem Fall angeblich arbeitsunfähig ist, dann zahlt der Mann (theoretisch auch die Exfrau, falls diese verdient) ewig! So ist es heute eben! Wer sich von allen Verpflichtungen ausschließen möchte, darf weder heiraten noch Kinder bekommen..... aber, ach, dann sind auch noch die alten eltern da. denn auch für die muss man ggfls sorgen, wenn sie alt und pflegebedürftig werden. Und welche Rentner können sich ein teures Heim leisten? Man ist eben nie allein auf der Welt!
Achim_Mano Geschrieben Februar 4, 2009 Geschrieben Februar 4, 2009 Es ist schon seltsam, dass es immer noch sehr viele Männer gibt, die den Unterhalt für die eigenen Kinder als eine Art Bestrafung sehen, den Unterhalt für ihre Mutter als ein Undieng und beides als eine unzumutbare Belastung. Das sollte man sich vorher überlegt haben. Man(n) weiß doch, dass man mit Ehe und v.a. mit Kindern eine Verpflichtung fürs Leben eingeht. Als mir ein geschiedener Bekannter mal von seiner "schrecklichen Belastung" durch den Unterhalt vorgejammert hat, habe ich mir die Düsseldorfer Tabelle angeschaut. Die Beträge sind nicht übermäßig hoch, finde ich. Man hat aber auf jeden Fall hinterher weniger Geld als vor der Trennung, da eine 2. Wohnung und der getrennte Haushalt bezahlt werden müssen. Und in den wenigsten Fällen zieht die Mutter mit den Kids in eine kleinere/billigere Wohnung. Eine 2. Familie ist dann schon ein finanzielles Wagnis. Aber auch das weiß man vorher. Wieso Menschen nicht gewillt bzw. in der Lage sind, mit den Konsequenzen der eigenen Entscheidungen / Handlungen zu leben, entzieht sich meinem Verständnis.
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