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Haltung von Sklaven?


Empfohlener Beitrag

Geschrieben
vor 5 Minuten, schrieb Marci-X:

Zwei Juristen drei Meinungen...

 

Und das Chaos kann beginnen :clapping: . Nichts für ungut. Mach wie du es möchtest. Ich halt mich da raus. ;).

Geschrieben (bearbeitet)
vor 39 Minuten, schrieb Nilsson:

Mach wie du es möchtest

Sowieso... Lach... 

Aber, in die Sklavenhaltung steige ich nicht ein... 

bearbeitet von Marci-X
Geschrieben
vor 1 Stunde, schrieb Nilsson:

Rechtlich fragwürdig.

Nö. Rechtlich ziemlich simpel: Liegt Einwilligung vor, können sie das Ganze auch jahrelang durchziehen. Manche würden das dann sicherlich auch "Ehe" nennen.

P.S.: Wärst Du so frei, mich nicht in jedem Thread zu erwähnen, um irgendwelchen Leuten irgendwas von irgendwelchen eingebildeten Rechtsfragen zu erzählen? Besonders dann nicht, wenn sie grundsätzlich falsch sind? Da wäre ich Dir sehr verbunden. Danke.

Geschrieben
vor 1 Minute, schrieb OneNo:

Da wäre ich Dir sehr verbunden. Danke.

Werde es mir zu Herzen nehmen. Entschuldige Bitte und trotzdem schönes WE!

Geschrieben
vor 12 Minuten, schrieb OneNo:

Einwilligung

Die hat aber auch Grenzen! 

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde, schrieb Marci-X:

Die hat aber auch Grenzen! 

Echt? Welche denn? Und bevor Du mit irgendwas von "Ich darf nicht einwilligen, mich töten zu lassen!" ankommst, bedenke einfach den EP und das, worum es hier geht. Welche Grenzen wären das also? Sich nicht einsperren zu lassen? Doch, darf man. Sich nicht schlagen zu lassen? Doch, darf man. Keine Unterhaltung miteinander zu führen? Doch, darf man (dazu bedarf es noch nicht einmal einer Einwilligung).

Will jemand als Sklave leben und jemand anderes sich diese Person als Sklave halten, so dürfen hierzulande beide glücklich miteinander werden. Liegt Einwilligung/Einverständnis vor, gibt es in der vorgestellten Konstellation absolut keine Probleme.

bearbeitet von Gelöschter Benutzer
Geschrieben

Ich stimme artistic zu. Mir wäre das aber zu viel.

Devotion hin oder her. Sicher gehört auch ein gutes Stück Hingabe dazu. Aber zur kompletten Selbstaufgabe, praktisch  Identitätsverlust, sollte es nicht führen.

Geschrieben

 

vor 2 Stunden, schrieb OneNo:

Liegt Einwilligung/Einverständnis vor, gibt es in der vorgestellten Konstellation absolut keine Probleme.

Ich bin mir nicht sicher, ob Du auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung bist? 

Eine Einwilligung in eine Körperverletzung stößt in § 228 StGB auf ihre Grenzen.

Stichwort: Verstoß  gegen die guten Sitten,. In solch einem Fall  ist die Einwilligung unwirksam.

Es darf  jeder grundsätzlich über seine Gesundheit selbst verfügen. Auch verbunden mit hohen Risiken. Zum Beispiel beim Extremsport. 

Wenn die Handlung selbst gegen die guten Sitten verstößt, macht sich der Verletzer strafbar. Vgl. u. a. BGH zum Thema Hooligans und Verabredung zu einer Schlägerei.

Deshalb rate ich zur Vorsicht bei derartigen rechtlichen Hinweisen. 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 19 Minuten, schrieb Marci-X:

Ich bin mir nicht sicher, ob Du auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung bist? 

Ich bin mir nicht sicher, ob Du überhaupt weißt, wovon Du sprichst... (bzw. bin ich mir sehr sicher, daß Du keinen Schimmer davon hast, wovon Du sprichst.)

Hast Du überhaupt eine Ahnung, was im Zuge des § 228 StGB ein Verstoß gegen die guten Sitten wäre? Hast Du? Dann erzähle einmal - egal, was Du schreibst, ich antworte bereits schon einmal: "Falsch. Du liegst völlig falsch."

(Spaßeshalber gebe ich Dir aber gern die Erklärung: Es bezieht sich auf die Schwere der Körperverletzung und eine möglicherweise eintretende Gefahr für das Leben des Geschlagenen - was sich auch auf Dein Beispiel mit den Hooligans erstreckt, da Gruppendynamiken bei GRUPPENschlägereien dazu führen können, diese Grenze zu lebensgefährlichen Handlungen zu überschreiten. Was also nichts, und zwar absolut nichts mit der vorliegenden Situation und überhaupt mit SM-Praktiken an sich zu tun hat, die nicht auf bleibende *** und/oder Tod abzielen. In anderen Worten: Thema verfehlt, 6, setzen.)

Noch einmal zum Mitschreiben:

Will jemand als Sklave leben und jemand anderes sich diese Person als Sklave halten, so dürfen hierzulande beide glücklich miteinander werden. Liegt Einwilligung/Einverständnis vor, gibt es in der vorgestellten Konstellation absolut keine Probleme.

 

@Nilsson

Siehst Du? Und genau deswegen will ich nicht wirklich in solchen Threads angesprochen werden, wenn ich mich nicht selbst dazu entschließe, mich in ihnen zu Wort zu melden - weil dann Leute, die nicht wissen, wovon zu sprechen, mir erklären wollen, sie wüßten es. Sinnfreie Diskussionen sind die Folge, die zu nichts führen, da denjenigen die Kenntnisse fehlen, die nötig wären, sie zu sinnvollen Gesprächen zu machen.

bearbeitet von Gelöschter Benutzer
Geschrieben

Sind eigentlich die " guten Sitten " irgendwo definiert ? 

Geschrieben
vor 2 Minuten, schrieb Nitrobär:

Sind eigentlich die " guten Sitten " irgendwo definiert ? 

.

Die gibt es hier doch nicht....:clapping:

.

Geschrieben
vor 9 Minuten, schrieb OneNo:

weil dann Leute, die nicht wissen, wovon zu sprechen,

Sorry. Ich weiß ja nicht, was Du für eine Ausbildung erhalten hast, hoffentlich nicht Rechtswissenschaft. 

Und gerade in der vorgestellten Konstellation wäre ich mir nicht sicher, ob dort die Strafjustiz keine Sittenwidrigkeit annimmt.

Und, nebenbei meintest Du auf meinen Hinweis auf Grenzen, es gäbe keine...

Sie gibt sie doch, die Grenzen der Einwilligung. 

Geschrieben
vor 2 Minuten, schrieb Nitrobär:

Sind eigentlich die " guten Sitten " irgendwo definiert ? 

Ja, in BGH-Urteilen.

Definiert als: "wenn die Taten mit einer konkreten Gefahr des Todes für die Opfer verbunden sind"

Gerade eben, schrieb Marci-X:

Sorry. Ich weiß ja nicht, was Du für eine Ausbildung erhalten hast, hoffentlich nicht Rechtswissenschaft. 

In Rechtswissenschaft wird man nicht ausgebildet...

Danke für das sinnfreie Gespräch - rede am besten nur über Dinge, von denen Du auch Kenntnis hast und von denen Du weißt. Und überlasse denen, die sich darin auskennen, den Rest.

Noch einmal: Du liegst falsch.

vor 2 Minuten, schrieb Marci-X:

Und, nebenbei meintest Du auf meinen Hinweis auf Grenzen, es gäbe keine...

Und lüge hier nicht herum - und lerne lesen.

Geschrieben
vor 2 Minuten, schrieb OneNo:

Definiert als: "wenn die Taten mit einer konkreten Gefahr des Todes für die Opfer verbunden sind"

Das wäre jetzt für die konkrete Fragestellung die Antwort vermute ich , aber ich meine die Frage schon ganz allgemein .

Wenn generell Urteile da die Definition liefern , sind es letztendlich Richtermeinungen die Das bestimmen würden . 

vor 5 Minuten, schrieb I--Felix--I:

Die gibt es hier doch nicht....:clapping:

Detzewechen sind ja die Meisten auch hier im Reservat . :coffee_happy:

Geschrieben

Du irrst. Aber ich lasse es. Es sollte sich nur Keiner auf Deinen Rat verlassen. 

Übrigens, wie nennt man  Studium, Referendariat bis dahin, wo man sich spezialisiert, zB Fachanwalt...  Ausbildung... 

Mach weiter so und viel Erfolg! 

Geschrieben
Gerade eben, schrieb Nitrobär:

aber ich meine die Frage schon ganz allgemein

Da kommt es auf den jeweiligen Sachverhalt an. Verstoß gegen die guten Sinne i.S.d. § 228 StGB beinhalten andere gute Sitten als ein Verstoß gegen gute Sitten im Vertragsrecht. Aber grundsätzlich: Ja, die guten Sitten sind bereits in Urteilen definiert worden. Auf den jeweiligen Sachverhalt zugeschnitten.

Was nur wichtig ist: Moralische Fragen und Sitten im Sinne dessen, was Privatpersonen darunter verstehen, haben damit nicht wirklich etwas zu tun. Da geht es grundsätzlich um objektive Handlungen, nicht subjektive.

vor 2 Minuten, schrieb Marci-X:

Du irrst.

Von jemandem, der nicht weiß, wovon er spricht, ist das eine recht nutzlose Aussage. Aber trotzdem danke dafür. Und jetzt hoffe ich, Du beherzigst den Rat von Dieter Nuhr.

Geschrieben
vor 2 Minuten, schrieb OneNo:

Da geht es grundsätzlich um objektive Handlungen, nicht subjektive.

Was sind objektive Handlungen oder anders gefragt wie unterscheidet sich eine Objektive , von einer Subjektiven .

Ich habe mit solch schwammigen Begriffen klar ein Problem , denn für mich sind die " guten Sitten " immer im Wandel und regional unterschiedlich .

Für mich geht es da um subjektives Empfinden von Menschen die Das beurteilen , also letztendlich lediglich um die grad vorherrschende Mehrheitsmeinung . 

Oder eben um die Meinung des oder der entscheidenden Personen ., die entgegen der Mehrheitsmeinung entscheiden können .

 

Geschrieben
Gerade eben, schrieb Nitrobär:

Was sind objektive Handlungen oder anders gefragt wie unterscheidet sich eine Objektive , von einer Subjektiven .

Objektiv: Ich hacke mir den kleinen Finger ab. (Die Handlung/Tat als solche.)

Subjektiv: Ich weiß, was passiert, wenn ich das Beil auf meinen Finger niedersausen lasse, will es auch so und irgendwelche Leute mit eigenen Moralvorstellungen, die für nichts relevant sind, würden sich darüber empören.

Als bester Vergleich: Wenn ich Dir eine Schachtel Pralinen verkaufe, von der ich weiß, daß sie leer ist, verstößt das gegen die guten Sitten. Nicht, weil es ganz doll gemein von mir wäre, sondern weil ich objektiv mehr Wissen über einen Umstand besitze als Du, der in der Folge dazu führt, einen Vorteil zu erhalten. Ob das gerecht, ungerecht oder schändlich und verdammenswert wäre (subjektiv), spielt keine Rolle - ich profitiere von einem Wissensgefälle und bereichere mich auf Deine Kosten (objektiv).

Geschrieben

@OneNo

Deine subjektive Handlung ist aber doch gar Keine sondern lediglich eine Überlegung ? 

Oder sind das einfach Fachbegriffe ? 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Minuten, schrieb Nitrobär:

Deine subjektive Handlung ist aber doch gar Keine sondern lediglich eine Überlegung ? 

Im normalen Alltag: Richtig, nur eine Überlegung. Im rechtlichen Alltag: Nein - ein Tatbestandsmerkmal und in manchen Bereichen sogar eine Handlung ohne Handlung (gerade beim tatbestandsausschließenden Einverständnis, das in der vorliegenden Situation des eingesperrten Sklaven (Stichwort "Freiheitsberaubung") greift: Dieses muß nicht geäußert oder kundgegeben werden; es genügt, wenn der Sklave dieses Einverständnis still und leise in seinem Inneren entscheidet - in dem Falle ist die reine und bloße Überlegung eine Handlung, die dem Sklavenhalter völlige Straffreiheit garantiert).

bearbeitet von Gelöschter Benutzer
Geschrieben
vor 22 Minuten, schrieb OneNo:
vor 50 Minuten, schrieb OneNo:

Gefahr für das Leben des Geschlagenen

Von jemandem, der nicht weiß, wovon er spricht

Eingestehen, mal nicht recht zu haben...
Und bitte verbreite nicht Halbwissen!

"Für die Sittenwidrigkeit der Tat ist entscheidend, ob die Körperverletzung
wegen des besonderen Gewichts des jeweiligen tatbestandlichen Rechtsgutsangriffs
unter Berücksichtigung des Umfangs der eingetretenen Körperverletzung und des damit
verbundenen Gefahrengrads für Leib und Leben des Opfers trotz Einwilligung des
Rechtsgutsträgers nicht mehr als von der Rechtsordnung hinnehmbar erscheint."
BGHSt 49, 166, 169 für die Fachleute...

Betonung liegt auf LEIB... (und nicht nur Leben).

Beachte auch die Schwelle iS Hooligan-Urteil des BGH (Vorinstanz LG Dresden).

Übrigens, in den "echten" BDSM Foren gibt es hierzu bereits genug zu lesen...

 

Geschrieben

Gilt Das auch in der Öffentlichkeit @OneNo ?

Allgemein :

Letztendlich ist ein Sklave mit freier Willensentscheidungsmöglicht für mich eh ein Kunstbegriff und hat nichts mit den echten Sklaven am Hut . 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 6 Minuten, schrieb Marci-X:

Betonung liegt auf LEIB... (und nicht nur Leben).

Lerne lesen.

Hier noch einmal, was ich schon vor einigen Beiträgen schrieb:

vor 59 Minuten, schrieb OneNo:

Was also nichts, und zwar absolut nichts mit der vorliegenden Situation und überhaupt mit SM-Praktiken an sich zu tun hat, die nicht auf bleibende *** und/oder Tod abzielen. In anderen Worten: Thema verfehlt, 6, setzen.)

Und jetzt troll Dich. (Übrigens hatte ich bereits auf das BGH-Urteil hinsichtlich Hooligans hingewiesen. Nicht gelesen? Dann lerne es.)

 

 

vor 5 Minuten, schrieb Nitrobär:

Gilt Das auch in der Öffentlichkeit @OneNo ?

Was genau? 

bearbeitet von Gelöschter Benutzer
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