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Ist auch wieder alles erlaubt in den Kinos?


DWT-GT

Empfohlener Beitrag

Geschrieben

Ich bitte dringend darum, zwischen „erlaubt“ und „richtig“ scharf zu unterscheiden!

Geschrieben

ja... wenn alle/zwei/drei einverstanden sind!
und die daraus folgenden Konsequenzen verantworten können!

Geschrieben

Nun grundsätzlich Abstand regeln und Masken Pflicht solange man nicht am Platz ist wie in der Gastronomie. 10 Personen dürfen sich treffen. So what?...

Geschrieben

Was ist denn das für ein Kindergarten hier? Warum müssen sich manche User immer wieder als Internetpolizist aufspielen?
Könnt Ihr Knaller nicht einfach die Frage beantworten?
Und sind immer die gleichen User die hier unsinnige Antworten geben.

Geschrieben

Ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. War letztes Mal im PK Erotikmarkt Moosburg. Habe die Räume etwas umverteilt und natürlich Maskenpflicht.

Geschrieben

EGO/Novum Schwarmstedt: Registrierung, Maske im Gang, pro Kinoraum eine Person...1 GH war allerdings offen

Geschrieben
vor 2 Stunden, schrieb LuciusClaudius:

Was ist denn das für ein Kindergarten hier? Warum müssen sich manche User immer wieder als Internetpolizist aufspielen?
Könnt Ihr Knaller nicht einfach die Frage beantworten?
Und sind immer die gleichen User die hier unsinnige Antworten geben.

Genau so siehts aus. Völlig richtig formuliert.

vor einer Stunde, schrieb Bicruizer:

EGO/Novum Schwarmstedt: Registrierung, Maske im Gang, pro Kinoraum eine Person...1 GH war allerdings offen

Danke für die Antwort. Da kann man doch was mit anfangen ;)

Geschrieben

? Ist es seit einer ganzen Weile schon. Jedoch ist dies von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, wie die Clubs und PK aufmachen dürfen.

Geschrieben

In Osnabrück kucken sie nicht so genau hin... erlaubt ist was gefällt

Geschrieben
Am 10.9.2020 at 22:32, schrieb DWT-GT:

dann erkläre mal bitte...

Mach ich gerne. Dazu wollte ich Dich aber erstmal fragen, woher Du die Information hast, dass die Prostitution erlaubt ist? Denn das ist nicht grundsätzlich so. Blicke in die "Coronaverordnungen" der einzelnen Länder helfen Dir da weiter.

Hier ein Zitat aus der Brandenburger Verordnung:

Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Umgangsverordnung - SARS-CoV-2-UmgV)
vom 12. Juni 2020 (GVBl.II/20, [Nr. 49]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2020 (GVBl.II/20, [Nr. 72])

Auf Grund des § 32 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in Verbindung mit § 2 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), der durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:

...

§ 8
Sonstige Gewerbebetriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr

(1) Für den Publikumsverkehr zu schließen sind

...,

Prostitutionsstätten und -fahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1661) geändert worden ist, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote; Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die angebotene Dienstleistung ein typischerweise geringeres Infektionsrisiko aufweist. Hierzu zählen insbesondere Dienstleistungen im Bereich Massage. Geschlechtsverkehr darf nicht stattfinden. Die Dienstleistung darf nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen angeboten werden. Betreiberinnen und Betreiber haben die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 sicherzustellen.

(2) Betreiberinnen und Betreiber von sonstigen Gewerbebetrieben und öffentlich zugänglichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben unter freiem Himmel die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie in geschlossenen Räumen zusätzlich die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 sicherzustellen. (Zitat Ende)

Oder hier für Berlin:

SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung Berlin (Vom 1. September 2020)

Inhaltsverzeichnis

1. Teil - Grundsätzliche Pflichten, Schutz- und Hygieneregeln

...

Aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1: Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 562), die zuletzt durch Verordnung vom 11. August 2020 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:

...

§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche

(11) Die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr, insbesondere erotische Massagen, Fesselspiele und verwandte Sexualpraktiken sind zulässig; gesichtsnahe Praktiken sind nicht erlaubt. Der Betrieb von Prostitutionsstätten und von Prostitutionsvermittlungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, sind zulässig, soweit sie ausschließlich Dienstleistungen nach Satz 1 anbieten. Über Satz 1 erster Halbsatz hinaus sind sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr ab dem 1. September 2020 zulässig; dies gilt auch für Prostitutionsstätten und Prostitutionsvermittlungen. Sexuelle Dienstleistungen nach Satz 1 und 3 sind in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes ab dem 1. Oktober 2020 zulässig. Die Organisation oder die Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt. Die anbietende Person der Dienstleistungen nach Satz 1 und 3 sowie die Betreiberin oder der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes haben entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Das Angebot der Dienstleistungen nach Satz 1 und 3 ist nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen erlaubt. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gelten entsprechend. (Zitat Ende)

Die Prostitution ist also nur eingeschränkt erlaubt. Also kann in Pokis auch nicht alles erlaubt sein.

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